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Sollten
Sie rechtliche Probleme mit Ihrer Hausverwaltung haben bitten wir
Sie sich an folgenden Rechtsbeistand zu wenden:
Kanzlei
BGKW - Herr Weingärtner, Tel. 2345 6630 (Spezialisiert
auf Mietrecht / WEG)
Kanzlei
Bertelmann & Dubielzig
Rechtsanwalt Guido Dubielzig
Tel.
030 5470 1284
Aktuelles
Urteil (Nur speziell zu diesem Einzelfall. Das Urteil ist kein Grundsatzurteil.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Hausverwaltung eine gewerbsmässige
Vermietung nachweisen muss. Wie alle Ferienwohnungen auf dieser
Plattform werden diese sehr häufig auch privat genutzt.)
Tageweise
Überlassung an Berlin-Touristen
Die gewerbliche Vermietung von Wohnungseigentum ist unzulässig
26.07.2007 (GE 14/2007, Seite 946) - Eine Wohnnutzung
ist durch das auf Dauer angelegte Bewohnen durch denselben Nutzer
geprägt, der an seiner baulichen und sozialen Umgebung ein
Mindestmaß an Interesse aufbringt und seine Haushaltsführung
mehr oder weniger selbst gestaltet. Die Vermietung von Wohnungseigentum
an einen ständig wechselnden Personenkreis geht über eine
Wohnnutzung hinaus.
Der Fall: Ein Wohnungseigentümer vermietete
sein Wohnungseigentum tage- und/oder wochenweise an sogenannte Berlin-Touristen.
Zu diesem Zweck wurde die Wohnung neben anderen Objekten im Internet
mit Vermittlungsbedingungen der Zimmervermittlung angepriesen und
eine Angestellte beschäftigt, die ankommende Gäste begrüßte,
Kontaktdaten notierte, Schlüssel übergab und entgegennahm
bzw. nach Auszug der Gäste die Wohnung reinigte. Der betreffende
Wohnungseigentümer war im Gewerberegister mit dem Gewerbe Zimmervermittlung
eingetragen.
Der Beschluß: Das Kammergericht verpflichtete
den betreffenden Wohnungseigentümer auf Antrag der übrigen
Wohnungseigentümer, es in Zukunft zu unterlassen, sein Sondereigentum
gewerblich tage- und/oder wochenweise an Dritte zu vermieten. Diese
Art der Nutzung halte sich nicht mehr im Rahmen der in der Teilungserklärung
festgeschriebenen Wohnnutzung und beeinträchtige die anderen
Wohnungseigentümer mehr als eine der Zweckbestimmung entsprechende
Nutzung. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei davon auszugehen,
daß der vermietende Wohnungseigentümer gewerbsmäßig
handele, weil im Vordergrund das Gewinnstreben unter Beteiligung
am wirtschaftlichen Verkehr stehe und die bloße Nutzung des
Vermögens zurücktrete. Die gewerbliche Nutzung der Wohnung
durch Vermietung an ständig wechselnde Personen beeinträchtigte
die Wohnungseigentümer mehr als eine normale Nutzung zu Wohnzwecken.
Eine Wohnnutzung sei durch das auf Dauer angelegte Bewohnen durch
denselben Nutzer geprägt. Ein pensionsartiger Betrieb gehe
bei abstrakt typisierender Betrachtungsweise darüber hinaus
und sei üblicherweise mit weitergehenden Beeinträchtigungen
der anderen Wohnungseigentümer verbunden. Ein ständiger
Besucherwechsel eines unüberschaubaren Personenkreises erhöhe
insbesondere die Anonymität zwischen den Nachbarn und verringere
das Sicherheitsgefühl. Es sei davon auszugehen, daß Gäste
auf die Interessen der Wohnungseigentümer und den Erhalt des
gemeinschaftlichen Eigentums weniger Rücksicht nehmen als Wohnungseigentümer.
Zudem führe die Fluktuation zu einer höheren Beanspruchung
des Gemeinschaftseigentums und sei mit den entsprechenden Beeinträchtigungen
verbunden. Mit einer normalen Nutzung zu Wohnzwecken und einer üblichen
Vermietung oder dem Empfang von Besuchern sei eine solche Zimmervermittlung
nicht zu vergleichen, sondern gehe darüber hinaus.
Anmerkung: Die Einstellung des Kammergerichts ist
gerade für Berlin von immenser Bedeutung. Wegen des zunehmenden
Touristenandranges sind in den letzten Jahren gewerbliche Zimmervermietungen,
Boardinghäuser etc. wie Pilze aus dem Boden geschossen. Besonders
die Hotellerie wird die Entscheidung des Kammergerichts freuen.
Die Entscheidung des Kammergerichts ist im Ergebnis zutreffend,
wenngleich es nicht darauf ankommt, ob die Zimmervermittlung gewerblich
oder nicht gewerblich betrieben wurde. Maßgeblich ist vielmehr,
ob eine solche Nutzung mit der Zweckbestimmung "Wohnungseigentum"
im weiteren Sinn gemäß § 1 Abs. 1 und 2 WEG zu vereinbaren
ist (dazu unter Ziff. 1). Das Kammergericht stellt dagegen auf den
nachrangigen Aspekt ab, ob die konkrete Nutzung des Sondereigentums
zu einem Nachteil für andere Wohnungseigentümer i. S.
d. § 14 Nr. 1 WEG führt, der das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß überschreitet (dazu
unter Ziff. 2).
1. Vorrangig stellt sich indessen die Frage, ob eine Zimmervermietung
überhaupt von der Zweckbestimmung im weiteren Sinn "Wohnungseigentum"
erfaßt wird. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2
WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum einer Wohnung in Verbindung
mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Teileigentum
ist demgegenüber das Sondereigentum an nicht Wohnzwecken dienenden
Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit einem Miteigentums-anteil
am gemeinschaftlichen Eigentum. Entscheidend ist mithin, ob eine
Zimmervermietung noch eine Nutzung zu Wohnzwecken (dann Wohnungseigentum)
oder nicht zu Wohnzwecken (dann Teileigentum) darstellt. Insoweit
kommt es auf das Nutzungsverhalten des vermietenden Sondereigentümers
an, nicht aber auf das der Gäste. Anders als eine übliche
Vermietung von Wohnungseigentum durch Kapitalanleger ist eine tage-
und/oder wochenweise Zimmervermietung keine Nutzung zu Wohnzwecken.
Vielmehr handelt es sich um eine Nutzung zu sonstigen Zwecken (Beherbergungsbetrieb)
und damit um eine Nutzung, die nur die Zweckbestimmung im weiteren
Sinne "Teileigentum" gewährt, nicht aber die Zweckbestimmung
"Wohnungseigentum". Eine Nutzung von Wohnungseigentum
als Teileigentum oder umgekehrt ist entgegen der h. M. stets unzulässig,
ohne daß es darauf ankommt, daß die zweckbestimmungswidrige
Nutzung mehr stört als eine zweckbestimmungsgemäße
(siehe dazu Ott, ZfIR 2005, 129 ff. m. w. N.), denn dies ist eine
Überschreitung des sachenrechtlichen Eigentumsinhaltes (§
1 WEG). Für eine typisierende Betrachtung nach § 14 Nr.
1 WEG ist kein Raum, weil die §§ 10 ff. WEG auf das sachenrechtliche
Grundverhältnis keine Anwendung finden.
2. Nach h. M. ist demgegenüber nicht jede zweckbestimmungswidrige
Nutzung per se unzulässig und rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch.
Vielmehr müsse die zweckbestimmungswidrige Nutzung die anderen
Wohnungseigentümer mehr stören als eine der Zweckbestimmung
entsprechende Nutzung. Anführungspunkt der h. M. ist insoweit
§ 14 Nr. 1 WEG, wonach durch die Nutzung des Sondereigentums
anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil entstehen darf, der
über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinausgeht. Dabei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich
Beeinträchtigungen in diesem Sinne vorliegen. Vielmehr sei
eine objektiv generalisierende Betrachtungsweise anzustellen (BayObLG,
NZM 1999, 80, 81; BayObLG, ZfIR 2004, 332, 333; OLG Schleswig, NZM
2003, 483). Unter Zugrundelegung dieser Auffassung hat das Kammergericht
zu Recht entschieden, daß eine tage- und/oder wochenweise
Zimmervermietung bei objektiver Betrachtung zu größeren
Beeinträchtigungen führt als eine normale Wohnnutzung
oder übliche Vermietung.
3. Für die Praxis bedeutet dies im Grundsatz, daß eine
tage- und/oder wochenweise Zimmervermietung lediglich im Teileigentum
zulässig ist, wenn nicht zugleich eine Zweckbestimmung im engeren
Sinn getroffen ist, die eine solche Nutzung ausschließt (z.
B. "Laden", "Arztpraxis" etc.).
KG,
Beschluß vom 31. Mai 2007 - 24 W 276/06 - Wortlaut Seite 997
(Dr. Andreas Ott (Wanderer & Partner))
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